Wer meint, die Öffentlichkeit werde sich schon um die Aufbewahrung eines Künstlernachlasses kümmern, der irrt. „Künstlernachlässe gelten bislang als Privatangelegenheit. Um ihre Bewahrung zu einer öffentlichen Aufgabe zu machen und sie professional betreuen zu können, müssten sie als kulturelles Archivgut deklariert und entsprechend geschützt werden“ (aus Entdeckt und Bewahrt, Hamburg 2013, S. 10) – ähnlich wie beim Denkmalschutz.
Es macht einen großen Unterschied, zu welchem Zeitpunkt das Engagement zum Erhalt des Werks von Künstler:innen beginnt. Ideal ist es, wenn Künstler:innen sich zu Lebzeiten mit ihrem künstlerischen Vermächtnis beschäftigen.
Wir als Künstler*innen Vor- und Nachlässe BBK München und Oberbayern gUG (haftungsbeschränkt) befassen uns mit Vorlässen ebenso intensiv wie mit Nachlässen. Die Maxime lautet: Mehr Vorlass, weniger Nachlass. Aber immer ist es eine Zusammenarbeit mit den Erb:innen und Künstler:innen, um richtungsweisende Entscheidungen zu treffen. Als Nachlasseinrichtung streben wir ein geregeltes Verfahren im Umgang mit künstlerischen Vor- und Nachlässen zum Schutze unseres kulturellen Erbes an, um in einem weiteren Schritt ein regionales Kernbestandsdepot zu etablieren, um ausgewählte Arbeiten von arrivierten Künstler:innen unserer Region nicht nur digital, sondern auch physikalisch zu sichern.
Haben Stadt und Staat die jungen Künstler:innen einstmals gefördert und ausgezeichnet, so ist es Aufgabe der öffentlichen Hand diese künstlerischen Produktionen, zumindest in Teilen, im Alter zu bewahren. Daher muss neben der Künstler:innenförderung in jungen Jahren auch die Erhaltung von Kunstwerken im Sinne der posthumen Nachsorge in kulturpolitische Fördermaßnehmen einbezogen werden.